Die Nichtberücksichtigung des Eigenkapitals kann allenfalls aus heutiger Sicht als unbefriedigend bezeichnet werden, weil die FAV die Möglichkeit einer Verbesserung des Steueraufkommens durch Steuersenkungen nicht in Betracht zieht bzw. dazu keine Anreize schafft. Damit liegt jedoch keine echte, vom Rechtsanwender de lege lata zu schliessende Lücke vor, sondern bestenfalls eine rechtspolitische Lücke (vgl. E. A. Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998,139 ff.). Eine solche rechtspolitische Lücke in der FAV zu schliessen ist dem Verordnungsgeber und im vorliegen­ den Fall von Verfassungs wegen dem Gesetzgeber Vorbehalten: Art. 104 der neuen Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) sieht zwar