Damals wurde detail­ liert über andere Berechnungsgrundlagen diskutiert, bevor die heutige Regelung in der FAV gutgeheissen wurde. Unter diesen Umständen stellt die bemängelte Nichtberücksichtigung des Eigenkapitals keine planwidrige Unvollständigkeit der FAV dar. Die Nichtberücksichtigung des Eigenkapitals kann allenfalls aus heutiger Sicht als unbefriedigend bezeichnet werden, weil die FAV die Möglichkeit einer Verbesserung des Steueraufkommens durch Steuersenkungen nicht in Betracht zieht bzw. dazu keine Anreize schafft.