In Verbindung mit Art. 11 erwächst der Gemeinde wie gesagt ein Rechtsanspruch in bestimmter Höhe. Aus dem regierungsrätlichen Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 14. Mai 1985 ergibt sich (S. 4), dass auch durchaus die Absicht bestand, den Gemeinden den Finanzausgleich einzig gestützt auf einen überdurchschnittlichen Steuerfuss und damit gestützt auf eine hohe Eigenleistung zu gewäh­ ren. Auch aus dem Protokoll des Kantonsrates vom 17. Juni 1985 ergibt sich nichts anderes (S. 858 und 862 ff.). Damals wurde detail­ liert über andere Berechnungsgrundlagen diskutiert, bevor die heutige Regelung in der FAV gutgeheissen wurde.