allerdings dafür, dass die streitige Kürzung auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zulässig sein müsse. Denn dass eine Gemeinde die Möglichkeit habe, bei derart hohen Eigenkapitalreserven ungebrochen vom Finanzausgleich zu profitieren, lasse sich nur als Versehen des Verordnungsgebers begreifen. Solche planwidrigen Unvollständigkei­ ten seien von der rechtsanwendenden Behörde auf dem Weg der Lückenfüllung zu schliessen. Dem kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Art. 2 FAV knüpft den Hauptbeitrag einzig und allein an die Voraussetzung eines überdurchschnittlichen Steuerfusses. In Verbindung mit Art.