14 FAV Anlass gegeben. 3. Da die Bildung von Eigenkapital für Ausgleichsgemeinden nicht über die allgemeinen Schranken in Art. 9 des Finanzhaushaltsgeset­ zes hinaus eingeschränkt wurde, besteht somit für die streitige Kür­ zung des Hauptbeitrages keine Rechtsgrundlage. Die Vorinstanz hält 66 B. Gerichtsentscheide 2184