Da der Gemeinde Schwellbrunn bislang einzig per 1997 eine übermässige Eigenkapitalbildung zur Last gelegt wurde, ist das Gebot eines mittelfristigen Haushaltsgleich­ gewichtes offensichtlich nicht verletzt. Eine Verhaltensnorm, die von Ausgleichsgemeinden innert einer noch kürzeren Frist ein Haushalts­ gleichgewicht verlangt, besteht jedenfalls nicht, so dass nicht gesagt werden kann, die Gemeinde Schwellbrunn habe mit dem per 1997 ausgewiesenen Gewinn und Eigenkapital zu berechtigten Klagen im Sinn von Art. 14 FAV Anlass gegeben.