Nach dieser Bestimmung ist die laufende Rechnung mittelfristig auszugleichen (Abs. 1). Während Abs. 2 die Budgetierung eines allfälligen Aufwandüberschusses be­ schränkt, sieht Abs. 3 ausdrücklich vor, Bilanzfehlbeträge seien innert längstens sieben Jahren abzutragen. Da der Gemeinde Schwellbrunn bislang einzig per 1997 eine übermässige Eigenkapitalbildung zur Last gelegt wurde, ist das Gebot eines mittelfristigen Haushaltsgleich­ gewichtes offensichtlich nicht verletzt.