Das verpönte Verhalten muss für die Ausgleichs­ gemeinden als Adressaten im voraus erkennbar sein und müsste sich daher mit einiger Bestimmtheit aus der FAV selber oder der damit zusammenhängenden Gesetzgebung ergeben. Die einzige Bestim­ mung der FAV, welche in einem gewissen Zusammenhang zur Eigen­ kapitalbildung steht, ist Art. 15. Dass die dort statuierte Auskunfts­ pflicht über das Finanzvermögen verletzt sein könnte, wird nicht be­ hauptet. Hingegen macht die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 des Finanzhaushaltsgesetzes geltend. Nach dieser Bestimmung ist die laufende Rechnung mittelfristig auszugleichen (Abs. 1).