Rechnung im Sinne von Art. 9 des Finanzhaushaltsgesetzes (bGS 612.0) nicht gebraucht werde. Die Vorinstanz geht mit Blick auf die in Art. 14 FAV alternativ aufge­ zählten Kürzungs- und Entzugstatbestände zu Recht davon aus, dass die der Gemeinde Schwellbrunn per 1997 zur Last gelegte Gewinnund Eigenkapitalbildung einzig allenfalls unter den Auffangtatbestand "berechtigte Klagen" fallen kann. Die Formulierung "zu berechtigten Klagen Anlass gibt" kann jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter beliebige weitere Sachverhalte subsumiert werden könnten.