Bleibe das Eigenkapital unberücksichtigt, drohe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob eine Gemeinde einen Rückschlag aus Eigenkapital­ reserven decken könne oder ob sie das nicht könne und in ganz anderem Umfang auf die Unterstützung angewiesen sei. Zwar sei die Bildung von Eigenkapital in guten Zeiten für die Verwendung in schlechteren Zeiten erwünscht. Fragwürdig werde es jedoch, wenn eine Gemeinde Ertragsüberschüsse erziele und zugleich Finanzaus­ gleich beziehe. Diesfalls bezeichne der Eigenkapitalzuwachs jene Unterstützungsleistung, welche offensichtlich für eine ausgeglichene