Denn das Eigenkapital sei ohne Zweifel eine massgebende Kennziffer für die Beurteilung der finanziellen Verhält­ nisse einer Gemeinde, und beim Erlass der Verordnung habe ganz klar die Meinung geherrscht, dass nur jene Gemeinden zu unterstüt­ zen seien, deren finanzielle Verhältnisse als ungünstig zu bezeichnen seien. Bleibe das Eigenkapital unberücksichtigt, drohe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob eine Gemeinde einen Rückschlag aus Eigenkapital­ reserven decken könne oder ob sie das nicht könne und in ganz anderem Umfang auf die Unterstützung angewiesen sei.