Bestünde keine Mög­ lichkeit, das Eigenkapital einer Gemeinde zu berücksichtigen, so müsse geradezu von einer planwidrigen Unvollständigkeit der FAV gesprochen werden. Denn das Eigenkapital sei ohne Zweifel eine massgebende Kennziffer für die Beurteilung der finanziellen Verhält­ nisse einer Gemeinde, und beim Erlass der Verordnung habe ganz klar die Meinung geherrscht, dass nur jene Gemeinden zu unterstüt­ zen seien, deren finanzielle Verhältnisse als ungünstig zu bezeichnen seien.