Zur Ausschöpfung der eigenen Mittel gehörten aber auch Bemühun­ gen um die Steigerung der Steuerkraft und der Einsatz nicht benötigter finanzieller Reserven. Die offene Formulierung ("... sonst zu berechtig­ ten Klagen Anlass gibt.") zeige, dass der Verordnungsgeber nicht alle Tatbestände aufführen wollte, welche eine Reduktion oder den Entzug des Staatsbeitrages zu rechtfertigen vermögen. Bestünde keine Mög­ lichkeit, das Eigenkapital einer Gemeinde zu berücksichtigen, so müsse geradezu von einer planwidrigen Unvollständigkeit der FAV gesprochen werden.