Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, einer Zweckentfremdung des Finanzausgleiches vorzubeugen. Die aufgeführten Tatbestände würden belegen, dass eine Gemeinde grundsätzlich nur dann in den Genuss des vollen Staatsbeitrages kommen könne, wenn sie sich an strikte wirtschaftliche Grundsätze halte und insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Mittel aus­ schöpfe, um die Abhängigkeit vom Finanzausgleich gering zu halten. Zur Ausschöpfung der eigenen Mittel gehörten aber auch Bemühun­ gen um die Steigerung der Steuerkraft und der Einsatz nicht benötigter finanzieller Reserven.