64 B. Gerichtsentscheide 2184 einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörden vor, überprüft das Bundesgericht die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe voll (Häfelin/Müller, a.a.O., N 370 mit Hinweisen). b) Obschon im angefochtenen Beschluss für die vorgenommene Kürzung keine Rechtsgrundlage genannt wurde, hält die Vorinstanz in Vernehmlassung und Duplik nun dafür, die Kürzung lasse sich auf Art. 14 FAV abstützen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, einer Zweckentfremdung des Finanzausgleiches vorzubeugen.