Durch den unbestimmten Rechtsbegriff werden Verwaltung und Richter verpflichtet, die rechtswesentlichen Merkmale des Tatbestan­ des aus dem Sinn und der inneren Ordnung des betreffenden Erlasses heraus zu entwickeln. Der Verwaltung wird bei der gerichtlichen Über­ prüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein gewisser Beurteilungs­ spielraum zugebilligt, wenn die Technizität der Fragen oder die grös­ sere Vertrautheit mit den tatsächlichen und insbesondere örtlichen Verhältnissen dies nahe legen. In solchen Fällen greift auch das Bun­ desgericht solange nicht ein, als die Auslegung der Verwaltungsbe­ hörden als vertretbar erscheint (BGE 112 lb 51). Liegt kein Grund für