Häfelin/Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 363 ff.). Während das vom Ver­ waltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen sich auf die Rechtsfolge bezieht (hier: Reduktion oder Entzug), sind beim unbe­ stimmten Gesetzes- oder Rechtsbegriff die Tatbestandsvoraussetzun­ gen nicht vollständig bestimmt (hier: zu berechtigten Klagen Anlass gibt). Durch den unbestimmten Rechtsbegriff werden Verwaltung und Richter verpflichtet, die rechtswesentlichen Merkmale des Tatbestan­ des aus dem Sinn und der inneren Ordnung des betreffenden Erlasses heraus zu entwickeln.