Diese Aufzählung von Kürzungs- oder Entzugstatbeständen ist abschliessend, operiert jedoch mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "sonst zu berechtigten Klagen Anlass gibt", dem eine gewisse Auffangfunktion zukommt. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes gilt nach der Recht­ sprechung und mehrheitlich auch der Lehre als Rechtsfrage (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 147; Häfelin/Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 363 ff.).