O., S. 4). a) Nach Art. 14 FAV kann Gemeinden der Staatsbeitrag reduziert oder ganz entzogen werden, die nicht sparsam haushalten, Steuern und Abgaben, welche in der Mehrzahl der Gemeinden üblich sind, nicht erheben, sich bei der Ausstellung der Jahresrechnungen und der Rechnungsauszüge nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung und an die Instruktionen des Regierungsrates halten oder deren Ver­ waltung sonst zu berechtigten Klagen Anlass gibt. Diese Aufzählung von Kürzungs- oder Entzugstatbeständen ist abschliessend, operiert jedoch mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "sonst zu berechtigten Klagen Anlass gibt", dem eine gewisse Auffangfunktion zukommt.