Finanzausgleich. Reduktion oder Entzug des Staatsbeitrages nach Art. 14 FAV. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 1 der Finanzausgleichsverordnung (FAV, bGS 613.1) erfolgt die staatliche Unterstützung der Gemeinden alljähr­ lich aufgrund der gemäss FAV sich ergebenden Rechnungen der ver­ gangenen drei Jahre. Die gesamten Unterstützungsbeiträge des Staates dürfen den Betrag einer Landessteuer von Yi %o (14 Einheit) nicht übersteigen. Verfassungsmässiges Ziel dieses Finanzausglei­ ches ist, dass die Steuerbelastung in den Gemeinden nicht unverhält­ nismässig variiert (J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, N1 zu Art.