Die Neuregelung der Fahrrechte auf der Privatstrasse G./S. hat für die Vergabe des Winterdienstes auf der Unterstrasse rechtlich keine Bedeutung. Dass die Beschwerdeführer nach der Neuregelung eine Unterhalts- und damit eine Schneebruchpflicht auf einer Strecke von mehr als einem Kilometer trifft, mag ein Grund dafür sein, dass sie sich entschlossen haben, einen eigenen Schneepflug zu kaufen und der Gemeinde ein Angebot mit eigenem Pflug zu unterbreiten. Ein solches Angebot macht durchaus Sinn. Die Vorinstanz hat trotzdem das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht, wenn sie den Auftrag in der Weise vergab, dass ihr eigener Schnee­ pflug verwendet wird.