Trotzdem hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten, wenn sie den Zuschlag an F. erteilt hatte. d) Die Rüge der Beschwerdeführer, F. sei erst seit kurzem in der Gemeinde X. wohnhaft, habe dort noch nie Steuern bezahlt und sich auch sonst am öffentlichen Leben noch nicht beteiligt, ist ein sachfremdes Argument, das aufgrund des Gebotes der Nichtdiskriminie­ rung gemäss Art. 5 BGBM für die Erteilung des Zuschlages gerade nicht ausschlaggebend sein durfte. e) Die Neuregelung der Fahrrechte auf der Privatstrasse G./S. hat für die Vergabe des Winterdienstes auf der Unterstrasse rechtlich keine Bedeutung.