ist. c) Die Vorinstanz hat als Zuschlagskriterium auch berücksichtigt, dass der Schneebruch durch F. in den vergangenen Jahren zuverläs­ sig besorgt worden ist. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass glei­ ches auch von ihnen hätte erwartet werden können. Das trifft zweifel­ los zu. Trotzdem hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten, wenn sie den Zuschlag an F. erteilt hatte.