Alle Varianten (Schneebruch durch F. mit Pflug der Gemeinde, Schneebruch durch Beschwerdeführer mit eigenem Pflug, dabei Rückgabe oder Erwerb des Pfluges der Gemeinde durch F.) wären durchaus möglich und auch zweckmässig gewesen. Indem sich die Gemeinde für die eine Variante entschieden hatte, hat sie ihr Ermessen nicht missbraucht, weshalb der Zuschlag an F. gesetzmässig und nicht zu beanstanden