Die Gemeinde X. hatte seinerzeit den Traktor von F. mit einem Pfadschlitten und Schneeketten auf Kosten der Gemeinde ausge­ rüstet. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, dass sie den Ge­ meindeingenieur darüber orientiert hätten, dass sie sogar bereit wä­ ren, einen eigenen Schneepflug zu kaufen, wenn sie den Schneeräu­ mungsauftrag erhalten würden. Sie machen damit sinngemäss gel­ tend, dass ihr Angebot für die Gemeinde das wirtschaftlich günstigere gewesen sei. Wenn die Vorinstanz dazu nun ausführt, dass dieses Angebot für die Gemeinde kostenneutral gewesen wäre, kann das nicht als Ermessensüberschreitung beanstandet werden. Wäre das