Wenn die Vorinstanz diesen Betrag nicht als umfangreiche Dienstleistung qualifiziert hat, hat sie ihr Ermessen damit keineswegs überschritten, weshalb sie zur Publikation nicht verpflichtet war. Im übrigen ist den Beschwerdeführern aus der Unterlassung der Publika­ tion kein Nachteil erwachsen, weil sie von der Neuvergabe ohnehin Kenntnis erhalten und sich auch rechtzeitig um den Auftrag beworben hatten. b) Die Gemeinde X. hatte seinerzeit den Traktor von F. mit einem Pfadschlitten und Schneeketten auf Kosten der Gemeinde ausge­ rüstet.