Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Gemeinde den Auftrag hätte publizieren müssen. Aus der oben dargestellten Rechts­ lage ergibt sich, dass auf die vorliegende Streitsache einzig das Bin­ nenmarktgesetz direkt anwendbar ist. Art. 5 Abs. 2 BGBM schreibt die Publikation für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten vor. Im zu beurteilenden Falle ist es unbestritten, dass der jährliche Wert der vergebenen Dienstleistung circa Fr. 10'000.-- be­ trägt. Wenn die Vorinstanz diesen Betrag nicht als umfangreiche Dienstleistung qualifiziert hat, hat sie ihr Ermessen damit keineswegs überschritten, weshalb sie zur Publikation nicht verpflichtet war.