Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes gefällt hat, kann die Rechtsmit­ telinstanz nicht einschreiten. Selbst dann nicht, wenn neben der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung auch andere Lösungen al­ lenfalls möglich und zweckmässig gewesen wären. 5. Im Lichte dieser Rechtslage ergibt sich in bezug auf die einzel­ nen von den Beschwerdeführern vorgetragenen Rügen folgendes: a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Gemeinde den Auftrag hätte publizieren müssen.