Rechtsmittel gegeben. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 9 Abs. 2 BGBM einzig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Beurteilung lediglich mit sogenannt eingeschränkter Kognition erfolgen kann. Die Beschwerdeführer können nur Rechtsverletzungen rügen. Zu den Rechtsverletzungen gehört die Ermessensüberschreitung. Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes gefällt hat, kann die Rechtsmit­ telinstanz nicht einschreiten.