Mit der Beschwerde an die unabhängige kantonale Instanz kön­ nen nach Art. 16 IVöB Rechtsverletzungen einschliesslich Über­ schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ge­ rügt werden. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Gerichtes ist kein ordentliches 60 B. Gerichtsentscheide 2183