Die Verordnung wird ab dem 1. Juli 1998 an­ gewendet. Nach Art. 1 der Verordnung über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen gilt die Rechtsweggarantie des Binnenmarktge­ setzes für den Kanton, die Gemeinden, die Zweckverbände, andere öffentliche Körperschaften sowie Dritte, soweit diese Träger öffentli­ cher Aufgaben sind. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss Art. 2 der Verordnung nach den Art. 15 bis 18 IVöB. 4. Mit der Beschwerde an die unabhängige kantonale Instanz kön­ nen nach Art.