5 BGBM die Nichtdiskriminierung und die Publikation um­ fangreicher Vorhaben. Als formelle Garantie sieht das BGBM in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 9 die Verfügungsform von Auftragsvergaben und die Rechtsweggarantie vor. Zur innerkantonalen Umsetzung der Rechtsweggarantie hat der Regierungsrat am 23. Juni 1998 die Ver­ ordnung über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen erlassen (bGS 712.3). Die Verordnung wird ab dem 1. Juli 1998 an­ gewendet.