ZPO beläuft sich der Streitwert bei wiederkeh­ renden Leistungen von ungewisser Dauer auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung. Das würde hier einem Gesamtwert von rund Fr. 200’0 0 0 .- entsprechen. c) Von Bundesrechtes wegen direkt anwendbar sind trotz Fehlens von kantonalen Einführungsbestimmungen die materiellen und for­ mellen Mindestgarantien, die das Binnenmarktgesetz gewährleistet. Es sind dies im öffentlichen Beschaffungswesen in materieller Hinsicht nach Art. 5 BGBM die Nichtdiskriminierung und die Publikation um­ fangreicher Vorhaben.