renden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dem tatsächlichen Ge­ genwert während der letzten 12 Monate resp. dem geschätzten Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Monaten, die dem Erstauf­ trag folgen, gleichzusetzen. Würden diese Bewertungsregeln im Sinne einer Vorwirkung zur Anwendung gelangen, wäre der Schwellenwert der IVöB offensichtlich auch nicht erreicht. Er wäre es selbst dann nicht, wenn der Wert sinngemäss nach Art. 115 der Zivilprozessord­ nung (ZPO, bGS 231.1; Streitwert im Zivilprozess) berechnet würde. Nach Art. 115 Abs. 3 ZPO beläuft sich der Streitwert bei wiederkeh­ renden Leistungen von ungewisser Dauer auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung.