Die Gemeinde X. und der Kanton verfügen derzeit (noch) nicht über eigene, auf die Beschaffungen durch die Gemeinden anwend­ bare Rechtsgrundlagen. b) Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen sind mangels Erreichens des Schwel­ lenwertes nicht anwendbar. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB beläuft sich der Schwellenwert bei Lieferungen und Dienstleistungen auf Fr. 403'000.--. Der vorliegend zu beurteilende Streit über die Vergabe der Schneeräumung auf der Unterstrasse in X. hat aufgrund der im Recht liegenden Abrechnungen für die Winterdienste 1996/97 bis 1998/99 einen jährlich wiederkehrenden Wert von rund Fr. 10'000.— .