Der Kanton verfügt noch nicht über die Ausführungsbestimmun­ gen zum Binnenmarktgesetz und zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Das entsprechende kanto­ nale Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen wurde vom Kantonsrat am 15. November 1999 in erster Lesung angenommen und untersteht zur Zeit der Volksdiskussion (Amtsblatt Nr. 46, S. 849-851, 862). 3. Bezüglich der Anwendbarkeit der in Ziff. 2 dargestellten Rechts­ quellen ergibt sich für den vorliegenden Streitfall folgendes: a) Die Gemeinde X. und der Kanton verfügen derzeit (noch) nicht über eigene, auf die Beschaffungen durch die Gemeinden anwend­ bare Rechtsgrundlagen.