Innerkantonal besteht die Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat vom 21. August 1919 (Sub­ missionsordnung, bGS 712.1). Diese Verordnung gilt ausschliesslich für öffentliche Beschaffungen durch den Kanton. f) Eine telefonische Abklärung bei der Gemeindekanzlei X. hat er­ geben, dass die Gemeinde X. über kein Submissionsreglement ver­ fügt. g) Der Kanton verfügt noch nicht über die Ausführungsbestimmun­ gen zum Binnenmarktgesetz und zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.