(Karl Weber, a.a.O., S. 164 f.). Die Mindestgarantien des BGBM auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens sind direkt an­ wendbar und gelten für die Beschaffungen durch Kanton, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben (Art. 5). Nach Art. 11 BGBM bringen Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes mit diesem in Einklang und erlassen die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen. e) Innerkantonal besteht die Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat vom 21. August 1919 (Sub­ missionsordnung, bGS 712.1).