Der Geltungsbereich der Vereinbarung geht indessen über denjenigen des GPA hinaus, indem nicht nur Beschaffungen auf Kantonsebene, sondern auch sol­ che auf Gemeindeebene gegenüber Anbietern aus andern Kantonen und GPA-Vertragsstaaten erfasst werden, vorausgesetzt die kantonale Regelung sehe dies vor und der andere Kanton oder GPA-Vertrags- staat gewähre Gegenrecht (Art. 8 IVöB; vgl. Markus Metz/Gerhard Schmid, Rechtsgrundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens, ZBI 1998, S. 55). d) Am 1. Juli 1996 schliesslich ist das Bundesgesetz über den Bin­ nenmarkt (BGBM, SR 943.02) mit Ausnahme der Bestimmungen über den Rechtsschutz (Art. 9) in Kraft getreten.