mit Beschluss der Landsgemeinde vom 27. April 1997 beigetreten (bGS 712.2). Die Vereinbarung erfasst die Ver­ gabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, sofern diese die im GPA festgelegten Schwellenwerte erreichen. Der Geltungsbereich der Vereinbarung geht indessen über denjenigen des GPA hinaus, indem nicht nur Beschaffungen auf Kantonsebene, sondern auch sol­ che auf Gemeindeebene gegenüber Anbietern aus andern Kantonen und GPA-Vertragsstaaten erfasst werden, vorausgesetzt die kantonale Regelung sehe dies vor und der andere Kanton oder GPA-Vertrags- staat gewähre Gegenrecht (Art. 8 IVöB;