Diese können die ent­ sprechenden Verpflichtungen entweder autonom oder konkordats­ weise umsetzen. Am 25. November 1994 nahm die Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren die Interkanto­ nale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen an, die am 14. März 1996 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde (IVöB, SR 172.056.4). Dieser Vereinbarung ist der Kanton Appenzell A.Rh. mit Beschluss der Landsgemeinde vom 27. April 1997 beigetreten (bGS 712.2).