Der Anbau des Pfadschlittens an den Traktor von F. habe rund Fr. 5'000.-- gekostet. Diese Kosten wären bei einer Umrüstung auf den Traktor von B. und W. nochmals angefallen. Selbst wenn diese Kosten von B. und W. übernommen worden wären, ergäbe sich für die Ge­ meinde dadurch kein Vorteil. Aus den Erwägungen: 1. Nachdem dieser Entscheid das erste Gerichtsurteil auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Appenzell A.Rh. ist und die kantonalen Rechtsgrundlagen noch nicht bereinigt sind, besteht Anlass, die aktuelle Rechtslage zusammenzufassen, zumal das öffentliche Beschaffungswesen auf verschiedenen Rechts­ grundlagen basiert.