Sie (die Be­ schwerdeführer) seien der Gemeinde X im Zusammenhang mit der Abwassererschliessung hingegen in überaus grosszügigem Masse entgegengekommen. Seit dem 1. August 1999 hätten sie zudem einen landwirtschaftlichen Lehrling. Zusammen mit den Eltern und den Ar­ beitskräften der Beschwerdeführer selbst, sei bei ihnen die personelle Ausgangslage für eine jederzeit prompte Schneeräumung besser ge­ währleistet als bei F. Die Regelung der Fahrrechte auf der Privat­ strasse G./S. habe letztes Jahr neu geregelt werden können. Dabei entfalle für sie (Beschwerdeführer) eine Unterhaltspflicht von 50% auf einer Strecke von mehr als einem Kilometer.