Die Reduktion der Firsthöhen im Bereich B2 ist im vorliegenden Fall zu gering ausgefallen und anderweitige Mass­ nahmen (wie beispielsweise eine wesentliche Reduktion der Gebäu­ delänge im Gebiet B2) sind nicht vorgesehen. Damit steht fest, dass der Quartierplan einzig, aber immerhin, infolge der übermässigen Be­ schattung der Bauten im Bereich B1 den Anforderungen in Art. 43 Abs. 1 Satz 1 EG zum RPG nicht genügt; aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. VGer 26.5.1999 55