43 Abs. 2 Satz 1 EG zum RPG. Demnach dürfen Sonderbauvorschriften dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Den Zonenzweck bestimmt Art. 27 EG zum RPG: Wohnzonen sollen ins­ besondere gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet grundsätzlich eine Bauweise nach den Regelbauvorschriften, und mithin eine Bauweise unter Einhaltung der beschattungsrelevanten Gebäudeabstände, -höhen, -längen und Mehrlängenzuschläge.