Bereich B2 gegenüber der Regelbauweise massgeblich verbessert, womit der Lage am Nordhang angemessen Rechnung getragen werde), ist unhaltbar, weil die Schattenstudie bereits von dieser redu­ zierten Firsthöhe ausgeht und der Baukörper B1 zumindest an einem mittleren Wintertag dennoch während Stunden im Dauerschatten liegt. Die Vorinstanz verkennt, dass eben gleichzeitig auch der reguläre Gebäudeabstand von 18 auf 14 m reduziert wurde. Die Vorinstanz ging somit von rechtlich und tatsächlich unzutreffenden Annahmen aus. Massgebend für die rechtliche Beurteilung dieser übermässigen Beschattung ist Art. 43 Abs. 2 Satz 1 EG zum RPG.