Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine recht steile nach Norden exponierte Hanglage, welche hinsichtlich der Besonnung der Unterlieger naturgemäss Probleme bietet. Um so weniger überrascht die Feststellung des Pla­ nungsamtes, die Beschattung im Teilgebiet B1 sei sehr einschneidend und fragwürdig. Die Feststellung der Vorinstanz dazu (die Besonnung des Baubereiches B1 werde durch die Reduktion der Firsthöhe im 54 B. Gerichtsentscheide 2182