EG zum RPG (bGS 721.1) gehen Baulinien allen anderen Abstandsvor­ schriften vor. Weil die Baubereiche B1/B2 in der zweigeschossigen Wohnzone liegen und Bauten den grossen Grenzabstand von 8 m grundsätzlich auf der südlichen Himmelshälfte einzuhalten haben (Art. 17 Abs. 2 BauR), wäre ohne Quartierplan ein Gebäudeabstand von 18 m einzuhalten (unter Einrechnung des Mehrlängenzuschlages von 5 m für eine über 18 m lange, maximal 38 m messende Baute im Bereich B2; vgl. Art. 18 BauR). Der Gebäudeabstand wird somit von 18 m auf 14 m bzw. für das Sockelgeschoss auf 9 m herabgesetzt. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Quartierplan weiche von der Regelbauweise "kaum" ab.