Mit der Feststellung bezüglich des Mehrlängenzuschlages ging die Vorinstanz für die sich in den Bereichen B1/B2 gegenüberstehen­ den Bauten von einer falschen Rechtslage aus. In diesen Bereichen wird der minimale Gebäudeabstand zwischen den Hauptbauten beid­ seitig der Zufahrt durch Baulinien auf 14 m festgesetzt; für das Sockelgeschoss wird durch eine separate Baulinie der minimale Ge­ bäudeabstand sogar auf 9 m reduziert. Der Mehrlängenzuschlag nach Art. 18 BauR fällt damit definitiv weg, denn nach Art. 41 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) gehen Baulinien allen anderen Abstandsvor­ schriften vor.