sondere den Mehrlängenzuschlag von fünf Metern (Art. 18 Abs. 1 BauR). Dass ein vorgestaffeltes Untergeschoss ermöglicht werde, sei aufgrund der besonderen Lage haltbar. Die Besonnung im Bereich B1 werde gegenüber der Regelbauweise durch die Reduktion der First­ höhe im Bereich B2 massgeblich verbessert, womit der Lage am Nordhang angemessen Rechnung getragen werde. Aus den Erwägungen: 6. Mit der Feststellung bezüglich des Mehrlängenzuschlages ging die Vorinstanz für die sich in den Bereichen B1/B2 gegenüberstehen­ den Bauten von einer falschen Rechtslage aus.